Ein unverschuldeter Schadensfall ist ärgerlich genug.
Um so ärgerlicher ist es, wenn die Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers die Kosten für die nötige Desinfektion in Zeiten der Corona Pandemie, nach erfolgter Instandsetzung nicht übernehmen will.
Dabei gibt es diesbezüglich eine klare Rechtsprechung.
Das Amtsgericht Heinsberg (AG Heinsberg, Urteil vom 4.9.2020, Az.: 18 C 161/20) urteilte diesbezüglich:
Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ist verpflichtet, die Reparaturrechnung vollständig zu übernehmen.
Desinfektionskosten, welche während der Corona Pandemie nach der Reparatur durch Dritte entstehen, müssen in voller Höhe übernommen werden und dürfen bei der Regulierung des Schadens nicht gekürzt werden.
Die Kosten für die Desinfektion belaufen sich in der Regel auf ca. 60€. Sie setzen sich zusammen aus anfallenden Materialien und Zeitaufwand.
Die Richter befand, das die Höhe der Kosten angemessen und nicht zu beanstanden waren.
Jedes Autohaus, sowie KFZ Werkstätten sind verpflichtet, einen Hygieneplan umzusetzen und den Gesundheitsämtern darüber einen Nachweis zu erbringen.
Dieser Hygieneplan sieht ein Sicherheitskonzept vor, dass entsprechende Maßnahmen zur Desinfektion von Kundenfahrzeugen durchzuführen sind.
Ein seriöser Sachverständiger wird diese Kosten selbstverständlich erfassen und im Instandsetzungsaufwand mit kalkulieren.
In eigener Sache und passend zu dieser Thematik möchten wir Sie darauf hinweisen, dass wir, vom Ingenieurbüro Sven Mühling, auch weiterhin jederzeit für Sie da sind und auch unseren Vor-Ort-Service unter professioneller Einhaltung und Umsetzung der jeweils aktuell geltenden Corona Regeln fortsetzen.